Fakultätsrat
Der Fakultätsrat ist das oberste Entscheidungsgremium einer Fakultät und zuständig in allen Angelegenheiten der Fakultät, für die nicht die Zuständigkeit des Dekans/der Dekanin oder eines anderen Organs der Fakultät bestimmt ist. Er entscheidet z. B. über allgemeine Lehrangelegenheiten (z. B. Studiengänge, -richtungen, Lehraufträge) und die Berufung von Professor:innen. Seine Beschlüsse müssen häufig von der Hochschulleitung und eventuell auch vom Senat bestätigt werden, um wirksam zu werden.
Folgende Personen gehören dem Fakultätsrat an: Dekan:in, Prodekan:innen, Studiendekan:innen, Vertreter:innen von Professor:innen, von wissenschaftlichen, von sonstigen Mitarbeiter:innen, von Studierenden und die Frauenbeauftragte. Alle Professor:innen können an den Sitzungen der Fakultätsräte teilnehmen und beratend mitwirken. Der Vorsitz im Fakultätsrat obliegt dem Dekan.
Wahl / Amtszeit
Die Wahlen zum Fakultätsrat finden jährlich statt. Wahlberechtigt sind alle Angehörigen einer Fakultät – Professor:innen, Beschäftigte, Studierende –, jeweils für ihre Gruppe.